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Allgemeine Geschaeftsbedingungen:

 

Liefer- und Zahlungsbedingungen

I. Allgemeines
1. Wir liefern ausschliesslich auf Grundlage nachfolgender Liefer- und Zahlungsbedingungen. Geschaefts- und Einkaufsbedingungen des Kaeufers widersprechen wir ausdruecklich. Sie verpflichten uns nur, wenn wir uns ausdruecklich mit ihnen einverstanden erklaeren.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Abmachungen, die muendlich durch unsere Mitarbeiter getroffen werden, beduerfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestaetigung.

II. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die von uns genannten Preise verstehen sich ab Firmensitz oder Auslieferungslager unfrei.  Flaechenfracht oder Rollgeld am Empfangsort gehen zu Lasten des Empfaengers. Verpackung wird nach Aufwand berechnet. Bei Kleinauftraegen mit einem  Nettowarenwert unter € 100.- berechnen wir keinen Mindermengen-zuschlag.
2. Die Zahlung erfolgt bar oder bei Lieferung per Nachnahme.
3. Ein Leistungsverweigerungsrecht seitens des Kaeufers ist im Geschaeftsverkehr mit  Kaufleuten ausgeschlossen. Ein Zurueckbehaltungsrecht steht dem Kaeufer nicht zu. Dies gilt im Geschaeftsverkehr mit Nichtkaufleuten nicht, soweit der  Gegenanspruch aus demselben Vertrag entstand. Eine Aufrechnung durch den Kaeufer  ist nur zulaessig, soweit seine Gegenforderungen ausdruecklich fuer unbestritten erklaert oder rechtskraeftig festgestellt sind.
4. Bei Verzug sind wir berechtigt, Zinsen in Hoehe von 3 % ueber dem jeweiligen Basiszinssatz der Bundesbank, bei Nachweis eines hoeheren Satzes der von uns an unsere Bank zu entrichtenden Sollzinsen diesen Zinssatz zu berechnen.
5. Alle unsere Forderungen werden unabhaengig von der Laufzeit etwa hereingenommener und  gutgeschriebener Wechsel sofort faellig, wenn ein Zahlungstermin nicht  eingehalten wird oder der Kaeufer gegen sonstige vertragliche Vereinbarungen verstoesst oder uns Umstaende bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwuerdigkeit des Kaeufers zu mindern. Ferner sind wir in einem solchen Fall  berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszufuehren und nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurueckzutreten oder wegen Nichterfuellung Schadensersatz zu verlangen. Wir koennen ausserdem die Weiterveraeusserung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren untersagen, deren Rueckgabe oder die  Ãœbertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Kaeufers verlangen und eine Einziehungsermaechtigung widerrufen.
6. Bei Ruecktritt vom Kaufvertrag seitens  des Kaeufers steht es uns frei, ausserordentliche Leistungen in voller Hoehe sowie  eine Bearbeitungs- und Wiedereinlagerungsgebuehr in Hoehe von 15% des Brutto-Rechnungsbetrages dem Kaeufer zur sofortigen Zahlung in Rechnung zu  stellen.

III. Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Waren bleiben bis  zur Erfuellung unserer saemtlichen Forderungen unser Eigentum (Vorbehaltsware), auch wenn Zahlungen fuer besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
2. Der Kaeufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware nur im  gewoehnlichen Geschaeftsverkehr, zu seinen normalen Geschaeftsbedingungen und  solange er nicht im Verzug ist, zu veraeussern. Er ist zur Weiterveraeusserung der  Vorbehaltsware nur mit der Massgabe berechtigt, dass die Forderung aus der Weiterveraeusserung gemaess nachfolgend 3. - 5. auf uns uebergeht. Zu anderen  Verfuegungen ueber die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
3. Der Kaeufer tritt seine Forderungen aus einer Weiterveraeusserung von Vorbehaltsware bereits jetzt an uns ab, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware an einen oder an mehrere  Abnehmer veraeussert wird.
4. Der Kaeufer ist berechtigt, die abgetretenen  Forderungen aus der Weiterveraeusserung bis zu unserem jederzeit moeglichen Wideruf einzuziehen. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur in den in Ziff. II. 6 genannten Faellen Gebrauch machen. Soweit unsere Forderungen faellig sind, ist der Kaeufer verpflichtet, die eingezogenen Betraege unverzueglich an uns abzufuehren.  Zur Abtretung der Forderung ist der Kaeufer in keinem Fall berechtigt.
5. Auf unser Verlangen ist der Kaeufer verpflichtet - sofern wir seinen Abnehmer nicht  selbst unterrichten -, dem Abnehmer die Abtretung an uns unverzueglich  bekanntzugeben und uns die Benachrichtigung nachzuweisen sowie die zur  Einziehung der abgetretenen Forderung notwendigen Auskuenfte und Unterlagen mit dieser Benachrichtigung zu uebersenden.
6. Der Kaeufer ist verpflichtet, uns von einer Pfaendung oder einer anderen Beeintraechtigung durch Dritte unverzueglich  zu benachrichtigen. Haelt der Kaeufer einen Zahlungstermin nicht ein oder verstoesst er gegen sonstige vertragliche Vereinbarungen oder werden uns Umstaende bekannt,  die geeignet sind, die Kreditwuerdigkeit des Kaeufers zu mindern, so sind wir  berechtigt, die Weiterveraeusserung von Vorbehaltsware zu untersagen, deren Rueckgabe oder die Einraeumung mittelbaren Besitzes auf Kosten des Kaeufers auf uns zu verlangen, die Einziehungsermaechtigung zu widerrufen und/oder die Zahlung von  vom Kaeufer eingezogenen Betraegen zu verlangen oder, falls die Ware bereits  weiterveraeussert, aber ganz oder teilweise noch nicht bezahlt ist, Zahlung direkt vom Abnehmer des Kaeufers zu verlangen.
7. Wir sind berechtigt, Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Gegenstaende zu verlangen, wenn uns Umstaende  bekannt werden, die die Erfuellung unserer Forderung durch den Kaeufer als  gefaehrdet erscheinen lassen. Gegen diesen Herausgabeanspruch kann ein Zurueckbehaltungsrecht nur im Rahmen der oben unter II. 3. getroffenen Regelungen geltend gemacht werden. Der Kaeufer erklaert hiermit sein Einverstaendnis dazu, dass die von uns mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelaende, auf dem sich die Gegenstaende befinden, betreten und befahren koennen.

IV. Lieferzeit
1. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag unserer Auftragsbestaetigung, jedoch nicht vor voelliger Klarstellung aller  Ausfuehrungseinzelheiten.
2. Die vereinbarte Lieferfrist verlaengert sich -  unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kaeufers - um den Zeitraum, um den der Kaeufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss im  Verzug ist. Dies gilt sinngemaess, wenn ein Liefertermin vereinbart ist.
3. Falls wir selbst in Verzug geraten, muss der Kaeufer uns eine angemessene  Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Abschluss  zuruecktreten, wenn die Waren ihm bis zu diesem Zeitpunkt nicht als versandbereit gemeldet wurden.
4. Schadensersatzansprueche aus Nichteinhaltung von  Lieferfristen oder Lieferterminen sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt  nicht, soweit im Geschaeftsverkehr mit Kaufleuten einer unserer leitenden Angestellten, im Geschaeftsverkehr mit Nicht-Kaufleuten irgendeiner unserer Mitarbeiter die Verzoegerung mindestens grobfahrlaessig zu vertreten hat.
5. Ereignisse hoeherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfuellten Teils vom Vertrag zurueckzutreten. Der hoeheren Gewalt stehen  Streiks, Aussperrung und sonstige Umstaende gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder sonst unmoeglich machen, und zwar gleich, ob sie bei uns oder einem Unterlieferer eintreten. Der Kaeufer kann von uns die Erklaerung verlangen, ob wir zuruecktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen.  Erklaeren wir uns nicht, kann der Kaeufer zuruecktreten.

V. Versand, Abnahme und Pruefung
1. Bei Versendung von Ware (Verkauf und Reparatur) koennen wir die Befoerderungsmittel und den Versandweg unter Ausschluss jeder Haftung auswaehlen. Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit im Geschaeftsverkehr mit Kaufleuten einer unserer leitenden Angestellten, im Geschaeftsverkehr mit Nicht-Kaufleuten irgendeiner unserer Mitarbeiter mindestens  grob fahrlaessig gehandelt hat.
2. Mit der Ãœbergabe an den Spediteur oder Frachtfuehrer, spaetestens jedoch mit dem Verlassen des Werks oder des Lagers,  geht jede Gefahr auf den Kaeufer ueber.
3. Zum Abschluss einer Transportversicherung sind wir nur auf ausdrueckliches Verlangen des Kaeufers/Auftraggebers verpflichtet. Die Kosten traegt der  Kaeufer/Auftraggeber.

VI. Gewaehrleistung und Haftung
1. Maengelruegen hat der Kaeufer innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort bei uns eingehend  schriftlich geltend zu machen. Dies gilt im Geschaeftsverkehr mit Nicht-Kaufleuten nur insoweit, als es sich um offensichtliche Maengel handelt.  Ruegen werden nur beruecksichtigt, wenn sich die Ware noch im Zustand der Anlieferung befindet.
2. Wir nehmen von uns als mangelhaft anerkannte Ware zurueck und liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware. Statt dessen koennen wir auch den Minderwert ersetzen. Sollte eine Nachbesserung oder eine  Ersatzlieferung fehlschlagen, so hat der Kaeufer das Recht auf Herabsetzung der  Verguetung oder auf Rueckgaengigmachung des Vertrags.
3. Weitergehende Ansprueche  des Kaeufers sind ausgeschlossen, soweit diese nicht auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beruhen. Weitergehende Ansprueche, insbesondere  Ansprueche auf Wandelung, Minderung oder Schadensersatz werden durch die Garantie  nicht begruendet.
4. Eine Ruecksendung der beanstandeten Ware ist nur mit  unserem Einverstaendnis zulaessig. Die Frachtkosten sind vom Kaeufer vorzulegen.  Eine Erstattung findet nur im Fall einer berechtigten Maengelruege statt.
5. Unsere Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, beschraenkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlaessigkeit und schliesst Schadensersatz & Gewaehrleistung ausser an den von uns installierten Komponenten aus.
6. Maengelruegen aufgrund  angeblicher Beschaedigungen am Fahrzeug hat der Kaeufer sofort bei  Fahrzeuguebergabe geltend zu machen. Nach Verlassen des Firmengelaendes wird hierfuer keine Haftung mehr uebernommen.
7. Auf von uns kostenpflichtig durchgefuehrte Arbeiten uebernehmen wirGarantie fuer 24 Monate ab Auslieferung.
8. Fuer Komissionsware und Geraete zur Lagerung und Reparatur  uebernehmen wir fuer Verlust und Beschaedigung durch Dritte keinerlei Gewaehrleistung.

VII. Erfuellungsort, Gerichtsstand
Erfuellungsort fuer beide  Vertragsteile ist Schwabach. Gerichtsstand - auch im Wechsel- und Scheckprozess - ist, wenn unser Vertragspartner Kaufmann ist, Schwabach.

VIII. Schlussbestimmungen
1. Auch bei Lieferungen ins Ausland  gilt ausschliesslich deutsches Recht. Die Gueltigkeit des UN-Kaufrechtes wird abbedungen.
2. Bei Export unserer Waren durch unsere Abnehmer in Gebiete ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland uebernehmen wir keine Haftung, falls durch unsere Erzeugnisse Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Kaeufer ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der von uns durch die Ausfuhr von Waren  verursacht wird, die von uns nicht ausdruecklich zum Export geliefert werden.
3. Sollten diese Bestimmungen teilweise rechtsunwirksam oder lueckenhaft sein, so soll hierdurch die Gueltigkeit der uebrigen Bestimmungen nicht  beruehrt werden.

Ende des Formulars



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